Der VfGH hält an seiner ständigen Rechtsprechung fest, daß bei der Auslegung des Merkmales eines "begründeten" Berufungsantrages kein strenger Maßstab angelegt werden soll, weil es sich um eine Vorschrift handelt, die sich auch an rechtsunkundige Parteien richtet (Erk. Slg. 1416/1931, 4153/1962, 4607/1963, 5448/1967) . Enthält aber eine Eingabe nicht einmal eine Andeutung darüber, worin die Unrichtigkeit gelegen sein soll, so fehlt es an einem "begründeten" Berufungsantrag.
Die Zustellung an einen Bevollmächtigten (§ 26 Abs. 1 AVG 1950) hat in der gleichen Weise zu erfolgen, wie sie an denjenigen zu erfolgen hätte, für den das Schriftstück bestimmt ist. Es kann daher, wenn der Bevollmächtigte in der Wohnung nicht angetroffen wird, an jeden daselbst befindlichen Angestellten oder zur Familie gehörigen Hausgenossen des Empfängers zugestellt werden (§ 23 Abs. 1 AVG 1950) .
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