Die im Art. II Z 7 der 14. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 190/1965, i. d. F. der 15. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 109/1966, enthaltenen Worte "im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt" werden nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
Der Präsident des Rechnungshofes ist durch {Bundes-Verfassungsgesetz Art 21, Art. 21 Abs. 2 B-VG} in der in Rede stehenden Beziehung den "obersten Organen des Bundes" und den "obersten Organen der Länder" gleichgestellt worden.
Der zweite Satz des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 21, Art. 21 Abs. 2 B-VG} schließt es - abgesehen von den durch die Verfassung dem Bundespräsidenten eingeräumten Zuständigkeiten - ohne jede Einschränkung aus, daß die Diensthoheit des Bundes gegenüber den beim Rechnungshof Angestellten von irgend einem anderen Organ ausgeübt wird als vom Präsidenten des Rechnungshofes.
Im übrigen aber wird die Diensthoheit des Bundes "von den obersten Organen des Bundes" ausgeübt. {Bundes-Verfassungsgesetz Art 21, Art. 21 Abs. 2 B-VG} legt nicht fest, welche obersten Organe des Bundes hiezu zuständig sind. Soweit also nicht durch die Verfassung die Zuständigkeit des Bundespräsidenten oder des Präsidenten des Nationalrates festgelegt ist, muß die einfache Gesetzgebung die Zuständigkeit der obersten Organe im einzelnen bestimmen ({Bundes-Verfassungsgesetz Art 77, Art. 77 Abs. 2 B-VG}) . Dabei kann durch die einfache Bundesgesetzgebung die Zuständigkeit zur einvernehmlichen Ausübung der Diensthoheit durch mehrere BM oder aber auch die kollegiale Zuständigkeit der Bundesregierung festgelegt werden.
Derzeit ist diese Zuständigkeit insbesondere im § 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes geregelt.
Die Zuständigkeit eines bestimmten BM oder die einvernehmlich auszuübende Zuständigkeit mehrerer bestimmter BM oder die kollegial wahrzunehmende Zuständigkeit der Bundesregierung ihrem Inhalt (Umfang) nach festzulegen, obliegt dem einfachen Gesetzgeber.
Zuständigkeiten der Mitglieder der Bundesregierung werden demnach nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 21, Art. 21 Abs. 2 B-VG} nicht begründet.
Der Inhalt des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 21, Art. 21 Abs. 2 B-VG} erlaubt es nicht, durch einfachgesetzliche Regelung die Zuständigkeit des Präsidenten des Rechnungshofes dadurch einzuengen, daß bestimmt wird, er dürfe die Diensthoheit in irgend einem Punkt nur im Einvernehmen mit einem Mitglied der Bundesregierung oder mit mehreren Mitgliedern der Bundesregierung oder mit der Bundesregierung als Kollegium ausüben.
Der Umstand, daß der Rechnungshof von der Bundesregierung unabhängig ist ({Bundes-Verfassungsgesetz Art 122, Art. 122 Abs. 2 B-VG}) , ist geeignet, dieses Ergebnis zu unterstreichen.
§ 22 Abs. 2 des Rechnungshofgesetzes 1948, BGBl. Nr. 144/1948 (RHG 1948) , lautet: "Die zufolge eines Gesetzes oder einer Verordnung der Bundesregierung oder einem BM gegenüber einem Bediensteten des Bundes im Einzelfalle zustehenden Befugnisse stehen hinsichtlich der Bediensteten beim Rechnungshof dem Präsidenten des Rechnungshofes zu" .
Die Zuständigkeiten, die ansonsten bei einem BM oder zur einvernehmlichen Wahrnehmung bei mehreren BM oder bei der Bundesregierung als Kollegium liegen, sind also hinsichtlich der Bediensteten beim Rechnungshof allein durch den Präsidenten des Rechnungshofes wahrzunehmen. Alle diese Zuständigkeiten sind somit beim Präsidenten des Rechnungshofes zusammengefaßt.
Durch die besondere Vorschrift des § 22 Abs. 2 RHG 1948 erfahren die "für die Bediensteten des Bundes in allgemeinen geltenden Vorschriften" , die der Präsident des Rechnungshofes gemäß § 22 Abs. 1 RHG 1948 anzuwenden hat, für den Bereich des Rechnungshofes eine entsprechende Modifizierung. Die in diesen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen über die Zuständigkeit eines BM oder - zur einvernehmlichen Wahrnehmung - mehrerer BM oder der Bundesregierung als Kollegium gelten "hinsichtlich der Bediensteten beim Rechnungshof" nicht; in allen diesen Fällen ist allein der Präsident des Rechnungshofes zuständig.
Schreibt das Gesetz vor, daß für einen behördlichen individuellen Verwaltungsakt das Einvernehmen mehrerer Behörden erforderlich ist, so ist gesetzlicher Richter die durch das erforderliche Einvernehmen verbundene Behörde. Wird das Einvernehmen nicht hergestellt, so ist das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt; das erforderliche Einvernehmen ist also kein bloß internes Erfordernis, es handelt sich um ein Zuständigkeitselement.
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