JudikaturVfGH

G11/68 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
14. März 1969

Der erste Satz im § 1 des Gesetzes vom 5. Juli, LGBl. für NÖ Nr. 34/1951, betreffend die Förderung der Flurbereinigung, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Flurverfassungsnovelle 1967 bestimmt in Art. II, daß sie gegenüber den Bundesländern für die Ausführungsgesetzgebung mit dem Tage der Kundmachung, das ist mit 7. März 1967, in Kraft tritt. Sie enthält aber keine Anpassungsfrist i. S. des Art. 15 Abs. 6 B-VG, wie beispielsweise die Flurverfassungsnovelle 1947, BGBl. Nr. 177. Daraus ergibt sich, daß die Landesgesetzgebung vom 7. März 1967 an bei Erlassung von Ausführungsgesetzen an den Rahmen der neuen Grundsätze gebunden ist.

Die Änderung eines Grundsatzes durch den Bundesgesetzgeber wirkt sich nur auf künftige gesetzgeberische Maßnahmen des Landesausführungsgesetzgebers aus; dieser ist bei Neuregelungen an den Rahmen der neuen Grundsätze gebunden; er ist aber in der Entscheidung frei, ob er eine Neuregelung trifft; er ist auch darin frei, ob er eine in Ausführung schon bestehender Grundsätze erlassene Regelung an die neuen Grundsätze anpaßt (d. h. unter Aufhebung der bisherigen Regelung durch eine neue ersetzt) oder ersatzlos aufhebt.

Entschließt er sich zu einer solchen Maßnahme nicht, dann gilt die bestehende ausführungsgesetzliche Regelung als Rechtsgrundlage für die Vollziehung weiter und ist auch weiterhin an den Grundsätzen zu messen, die sie ausführte. Der Bund als Grundsatzgesetzgeber kann die Wirksamkeit seiner Grundsätze für den Bereich der Vollziehung nur durch die Setzung einer Frist gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 15, Art. 15 Abs. 6 B-VG} sichern, denn in einem solchen Fall geht bei ungenütztem Ablauf der Frist die Zuständigkeit zur Erlassung des Ausführungsgesetzes für das betreffende Land subsidiär auf den Bund über.

Die dem bisherigen § 49 Abs. 2 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 wörtlich entsprechenden Ausführungsbestimmungen des ersten Satzes im § 1 des Flurbereinigungs-Förderungsgesetzes stellen keine ausführungsgesetzliche Regelung zu dem durch die Flurverfassungsnovelle 1967 neugefaßten § 50 Abs. 2 des Flurverfassungs-GrundsatzG 1951 dar. Sie sind daher auch nicht an den Grundsätzen dieses Paragraphen zu messen. Maßstab für die Verfassungsmäßigkeit des § 1 des Flurbereinigungs-FörderungsG ist nach wie vor § 49 Abs. 2 des Flurverfassungs-GrundsatzG 1951 i. d. F. vor der Flurverfassungsnovelle 1967. Infolge der wörtlichen Übereinstimmung beider Gesetzesbestimmungen ist es ausgeschlossen, daß die ausführungsgesetzliche Bestimmung der Grundsatzbestimmung widerstreitet oder sie einschränkt.

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