Die Bekämpfung einer Entscheidung über einen Berichtigungsantrag nach § 7 Abs. 3 und 7 Gerichtliches Einbringungsgesetz 1962 unmittelbar beim VfGH ist zulässig. Der VfGH ist zuständig.
Denkmögliche Anwendung des § 10 Abs. 2 GJGebGes 1962.
Der VfGH hat nicht das Bedenken, daß die in § 10 Gerichtsgebührengesetz und Justizverwaltungsgebührengesetz GJGebGes 1962 getroffene unterschiedliche Regelung bezüglich der persönlichen Gebührenfreiheit der Gebietskörperschaften gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße.
Das Gleichheitsprinzip verbietet gesetzliche Differenzierungen, die nicht aus entsprechenden Unterschieden im Tatsächlichen ableitbar, also nicht sachlich begründbar sind.
Es ist davon auszugehen, daß die Gerichtsgebühren und Justizverwaltungsgebühren in den finanzausgleichsgesetzlichen Bestimmungen (u. zw. ausdrücklich in allen Finanzausgleichsgesetzen seit dem Finanzausgleichsgesetz 1953, BGBl. Nr. 225/1952, derzeit im FAG 1967, BGBl. Nr. 2/1967, § 7 Z 3) der Hauptform der ausschließlichen Bundesabgaben zugeordnet sind. Diese Hauptform ist gemäß {Finanz-Verfassungsgesetz 1948 § 6, § 6 F-VG 1948} dadurch bestimmt, daß der Ertrag der Abgaben ganz dem Bund zufließt und diesem das Recht zur Verfügung über den Ertrag im eigenen Haushalt zukommt. Derartige Abgaben werden gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 10, Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG} und {Finanz-Verfassungsgesetz 1948 § 7, § 7 Abs. 1 F-VG 1948} durch die Bundesgesetzgebung geregelt. Es kann nicht als unsachlich erkannt werden, wenn der Bundesgesetzgeber zwar den Bund und die in § 10 Z 1 GJGebGes 1962 genannten Institutionen von der Zahlung solcher, als ausschließliche Bundesabgaben normierter Gebühren befreit, aber den übrigen Gebietskörperschaften die Befreiung nicht im gleichen Ausmaß gewährt. Eine Befreiung des Bundes von der Zahlung ganz dem Bund zufließender Gebühren ist durchaus sachlich gerechtfertigt; die Zahlung solcher Gebühren würde zugleich eine Ausgabe und eine Einnahme des Bundes darstellen. Es ist aber ein anzuerkennendes Motiv des Gesetzgebers, einen unwirtschaftlichen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Auch die im § 10 Z 1 GJGebGes 1962 neben dem Bund genannten Institutionen stehen zum Bund in einer Rechtsbeziehung, die es sachlich gerechtfertigt erscheinen läßt, für sie eine gleiche Gebührenbefreiung wie für den Bund vorzusehen. Diese aus dem Charakter der Gerichtsgebühren und Justizverwaltungsgebühren als ausschließliche Bundesabgabe für die Rechtfertigung der Befreiung zu gewinnenden Argumente können für die übrigen Gebietskörperschaften nicht gelten.
Der Umstand, daß die Zuordnung dieser Gebühren zu den ausschließlichen Bundesabgaben im Rahmen des Finanzausgleichs durch einfaches Bundesgesetz erfolgt und jederzeit durch ein ebensolches abgeändert werden kann, berührt nicht die sachliche Rechtfertigung der getroffenen Regelung.
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