B68/68 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Der Gehsteig wird von der Fahrbahn nicht nur durch Randsteine oder Bodenmarkierungen abgegrenzt. Die Fassung der StVO 1960 (§ 2 Abs. 1 Z 10: "... oder dergleichen ...") zeigt, daß für die Erkennbarkeit der Abgrenzung auch andere Umstände von Bedeutung sein können, so etwa die verschiedene Oberflächengestaltung. Denkmögliche Handhabung des § 23 Abs. 2 StVO 1960 und des § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960.
Gesetzmäßige Anbringung einer Parkverbot-Anfangstafel und Halteverbot-Anfangstafel (§ 68 Abs. 4, § 51 Abs. 1 StVO 1960) ?