JudikaturVfGH

KI-3/68 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
04. März 1969

Mit einem Antrag auf bescheidmäßigen Abspruch über die Angehörigeneigenschaft nach {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 123, § 123 Abs. 2 ASVG} wird kein Leistungsanspruch i. S. des {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 354, § 354 Z 1 ASVG} (Z. 2 und 3 des § 354 kommen hier überhaupt nicht in Betracht) geltend gemacht. Das Begehren ist nämlich nicht auf die "Feststellung des Bestandes, des Umfanges oder des Ruhens eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung" gerichtet.

Gemäß {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 371, § 371 ASVG} sind die Schiedsgerichte - abgesehen von Entscheidungen über Verfahrenskosten gemäß § 359 Abs. 2 und 4 ASVG - ausschließlich zur Entscheidung über Streitigkeiten in Leistungssachen nach {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 354, § 354 ASVG} zuständig.

Wurde mit dem Bescheid des Versicherungsträgers nicht in einer Leistungssache abgesprochen, so ist die dagegen erhobene Klage ({Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 383, § 383 ASVG}) unzulässigerweise eingebracht. Durch eine unzulässige Klage kann aber der Bescheid des Versicherungsträgers in seinem Bestand nicht berührt werden; die Bestimmung des {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 384, § 384 ASVG}, gemäß der der Bescheid des Versicherungsträgers durch die rechtzeitige Einbringung der Klage im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft tritt, setzt nämlich voraus, daß es sich um einen Bescheid in Leistungssachen handelt und die Klage zulässigerweise erhoben wurde.

Die vom Versicherungsträger getroffene Sachentscheidung bleibt weiterhin aufrecht; ihre Rechtskraft bleibt unberührt.

Die Existenz des Bescheides des Versicherungsträgers schließt es aus, daß ein negativer Kompetenzkonflikt zwischen dem Schiedsgericht und der Verwaltungsbehörde vorliegt.

Liegt aber ein Kompetenzkonflikt nicht vor, dann fehlt es an einer Prozeßvoraussetzung. Nur über Kompetenzkonflikte zu entscheiden, ist der VfGH gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 138, Art. 138 Abs. 1 B-VG} zuständig. Wegen der hier somit gegebenen Nichtzuständigkeit des VfGH ist der Antrag zurückzuweisen.

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