JudikaturVfGH

B181/68 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
27. Februar 1969

Gemäß § 107 Abs. 2 WRG 1959 kann eine Partei, die eine mündliche Verhandlung versäumt hat, weil sie persönlich nicht verständigt worden ist, ihre Einwendungen bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Angelegenheit vorbringen. Dadurch wird die Rechtskraftwirkung eines wasserrechtlichen Bescheides auch gegenüber einer übergangenen Partei anerkannt. Für Nachteile, die eine übergangene Partei erleidet, haftet der Wasserberechtigte, der die Partei der Wasserrechtsbehörde nicht bekanntgegeben hat. Der in Rechtskraft erwachsene Bescheid kann durch die übergangene Partei nicht mit Berufung bekämpft werden. Durch die Zurückweisung einer solchen Berufung wird die übergangene Partei daher in keinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt.

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