JudikaturVfGH

B117/68 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
07. Dezember 1968

Die schulmäßige Vermittlung von Wissen fällt unter die Bestimmung des Art. 17 Abs. 2 StGG, und zwar ohne Rücksicht auf den Zweck, für den diese Kenntnisse erworben werden.

1. Bei der in §§ 108 ff. KFG 1967 geregelten Ausbildung von Kraftfahrzeuglenkern in Fahrschulen handelt es sich überwiegend um eine Unterweisung in bloßen Fertigkeiten. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Unterweisung in der Fertigkeit des Lenkens in erforderlichem Umfang auch mit der Unterrichtung über Verkehrsvorschriften sowie über die technische Einrichtung des Kraftfahrzeuges verbunden ist. Die Frage der verfassungsgesetzlichen Kompetenz zur Regelung von Fahrschulen i. S. des § 108 ff. KFG 1967 ist nach jener Hauptmaterie zu beurteilen, zu der der Gegenstand nach seinem Zusammenhang gehört.

Das KFG 1967 hat daher zu Recht die Voraussetzungen für die Errichtung von Anstalten zur Ausbildung von Kraftfahrzeuglenkern geregelt.

2. Handelt es sich aber um eine allgemeine Verkehrsschule für Verkehrsteilnehmer aller Art, wie z. B. Schüler, Fußgänger, Radfahrer usw., die sich auf die Vermittlung von Wissen auf diesem Gebiete beschränkt, wobei die Vermittlung von Fertigkeiten ausdrücklich ausgeschlossen wird, sodaß es sich nicht um die Unterweisung in bloßen Fertigkeiten handelt, so ist die Errichtung der Verkehrsschule in Frage der verfassungsgesetzlichen Kompetenzverteilung nicht nach jener Hauptmaterie (Kraftfahrwesen) zu beurteilen, zu der sie sonst nach ihrem Zusammenhang gehören würde. Das besagt mit anderen Worten, daß auf diesen Fall weder die Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes anwendbar noch die zur Anwendung des Kraftfahrgesetzes berufenen Behörden zur Erledigung zuständig sind.

Erläßt die Behörde einen antragsbedürftigen Bescheid, ohne daß die erforderlichen Anträge rechtswirksam gestellt waren, so fehlt ihr die Zuständigkeit. Das Recht, dem gesetzlichen Richter nicht entzogen zu werden, wird durch den Bescheid verletzt.

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