Die Erlassung eines Zahlungsauftrages i. S. des § 6 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962 (GEG 1962) , BGBl. Nr. 288/1962, ist eine Angelegenheit der Justizverwaltung. Der Zahlungsauftrag ist ein Bescheid. In der Regelung des § 7 GEG 1962, daß der Zahlungspflichtige die Berichtigung des Zahlungsauftrages verlangen kann, liegt ein Instanzenzug i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 B-VG}. Die Entscheidung über einen Berichtigungsantrag ist ein Bescheid, gegen den ein Rechtsmittel ausgeschlossen ist (§ 7 Abs. 3 und 7 GEG 1962) .
Die Haftung der Bevollmächtigten nach § 7 Gerichtsgebührengesetz und Justizverwaltungsgebührengesetz 1962, BGBl. Nr. 289/1962, bezieht sich nicht auf alle von den nach § 6 zahlungspflichtigen Personen zu entrichtenden Gerichtsgebühren und Justizverwaltungsgebühren, sondern lediglich auf Gerichtsgebühren, die ursächlich mit dem Einschreiten des Bevollmächtigten zusammenhängen. Für Gebühren für Protokolle nach Tarifpost 2 und für Protokollabschriften nach Tarifpost 19 des dem GJGebGes 1962 angeschlossenen Tarifes haftet der Bevollmächtigte nach den angeführten gesetzlichen Bestimmungen insoferne, als er die Abschrift oder die Aufnahme des Protokolls (als eine der dort genannten sonstigen Amtshandlungen) veranlaßt hat (§ 7 Abs. 1 Z 1) und bei Protokollen über eine Tagsatzung (Verhandlung) , an der er teilgenommen hat, ohne Unterschied, ob er das Protokoll unterschrieben hat oder nicht (§ 7 Abs. 1 Z 3) .
Es ist nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber eine Haftung des Bevollmächtigten als Bürge und Zahler für Gebühren normiert, die wie die Gebühren für Protokolle und Protokollabschriften, durch das Einschreiten des Bevollmächtigten mitbestimmt werden. Es gibt sicherlich eine Grenze des Bereiches, innerhalb dessen eine solche Haftung sachlich gerechtfertigt ist. Diese Grenze ist jedoch mit der die genannten Gebühren für Protokolle und Protokollabschriften betreffenden Regelung nicht überschritten. Die Haftung soll dem Bund als Abgabenberechtigten die Einhebung dieser Gebühren erleichtern und deren Einbringlichkeit sichern. Der nach § 7 GJGebGes 1962 zur Bezahlung der Gebühren herangezogene Bevollmächtigte ist akzessorischer Schuldner und ist gemäß {Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 1358, § 1358 ABGB} befugt, den Ersatz der bezahlten Schuld von den nach § 6 GJGebGes 1962 zahlungspflichtigen Personen zu fordern. Diesbezüglich bestehen daher keine Bedenken im Hinblick auf das Gleichheitsgebot.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden