Der dritte und vierte Satz im Abs. 1 und der Abs. 3 im Abschnitt 10 der Durchführungsbestimmungen, betreffend die Gewerbesteuer (DE-GewSt 1954) , Erlaß des BM für Finanzen vom 27. Oktober 1954, Zl. 94.800-9/54, verlautbart im Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung Nr. 227/1954, werden als gesetzwidrig aufgehoben.
Der Abs. 3 im Abschnitt 10 DE-GewSt 1954 enthält die Regelung, wann die von Eheleuten je für sich unterhaltenen Gewerbebetriebe wirtschaftlich als ein einheitlicher Gewerbebetrieb anzusehen sind.
Die Regelung stellt allein auf die Verhältnisse der als einheitlicher Gewerbebetrieb anzusehenden Betriebe der Ehegatten ab und gilt auch, wenn kein wirtschaftlicher Zusammenschluß der Ehegatten i. S. des § 4 Abs. 1 Gewerbesteuergesetz 1953 vorliegt. Eine solche Regelung stellt jedoch eine Erweiterung des Gesetzes dar, für die sich weder im GewStG 1953 noch in einer anderen gesetzlichen Bestimmung eine Rechtsgrundlage findet.
Gemäß § 1 Abs. 1 GewStG 1953 ist Steuergegenstand der Gewerbesteuer der Gewerbebetrieb; die Steuerpflicht ist an den Gewerbebetrieb geknüpft. Gemäß {Bundesabgabenordnung § 28, § 28 BAO} handelt es sich bei einem Gewerbebetrieb um eine Betätigung mit bestimmten Merkmalen. Auch § 1 Abs. 2 und 4 GewStG 1953 definieren den Begriff des Gewerbebetriebes mit einer Tätigkeit.
Das GewStG 1953 enthält keine Bestimmungen darüber, daß Betätigungen mehrerer Personen, die nicht in irgendeiner gesellschaftsrechtlichen Form verbunden sind, einen einheitlichen Gewerbebetrieb bilden können. Das Gegenteil ergibt sich sowohl aus den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 Z 1 über die als Gewerbebetrieb geltenden Tätigkeiten der dort genannten Personengemeinschaften als auch aus den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 über die Steuerschuldnerschaft. Die dort getroffene Regelung der Gesamtschuldnerschaft bei Gewerben, die für Rechnung mehrerer Personen betrieben werden, ist nur unter der Annahme eines gesellschaftsrechtlichen Zusammenschlusses dieser Person sinnvoll.
Enthält ein an die Unterbehörden - nicht an individuell bestimmte Personen - gerichteter Erlaß bindende Anordnungen und nicht bloß Richtlinien, so liegt eine generelle, nicht in Gesetzesform gekleidete Norm einer Verwaltungsbehörde - d. i. eine Verordnung - vor.
Erfährt das Gesetz durch diese Verordnung eine bindende Auslegung, können also die durch das Gesetz Verpflichteten - solange die Verordnung besteht - den das Gesetz vollziehenden Behörden gegenüber nicht mit Erfolg einwenden, das Gesetz habe einen anderen Inhalt als den in der Verordnung umschriebenen, weil durch die Bindung der Behörde an die Verordnung die Abweisung solcher Einwendungen generell vorherbestimmt wird, so liegt eine Rechtsverordnung vor. Denn es handelt sich nicht bloß um eine die Behörde und ihre Organwalter bindende, sondern auch die Rechte der Allgemeinheit gegenüber den Behörden gestaltende Verordnung.
Rechtsverordnungen eines BM müssen gemäß § 2 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 7. Dezember 1920 über das Bundesgesetzblatt, BGBl. Nr. 22/1920, i. d. F. BGBl. Nr. 60/1964, im Bundesgesetzblatt verlautbart sein. Die Verlautbarung im Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung bietet hiefür keinen rechtlich beachtlichen Ersatz.
Selbständige Verordnungen sind nur dann nicht gesetzwidrig, wenn sie durch eine verfassungsgesetzliche Vorschrift gedeckt sind.
Selbständige Verordnungen sind - sofern sie nicht auf einer besonderen verfassungsgesetzlichen Ermächtigung beruhen - gesetzwidrig.
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