B36/68 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Ein nach einem aufhebenden Erk. des VwGH gemäß § 63 Abs. 1 VwGG 1965 (vorher § 50 Abs. 1 VwGG 1952) erlassener Ersatzbescheid ist bei ungeänderter Sachlage und Rechtslage nur einer Überprüfung auf seine Übereinstimmung mit der Rechtsanschauung des VwGH zugänglich. Die Bindungswirkung eines aufhebenden Erk. des VwGH erstreckt sich auf alle im Erk. zum Ausdruck kommenden Rechtsmeinungen im Zusammenhang mit dem von der bel. Beh. angenommenen Sachverhalt.
Die Bindung an die Rechtsanschauung des VwGH erstreckt sich darüber hinaus auch auf solche Fragen, die zwar der VwGH nicht ausdrücklich behandelt hat, die aber eine notwendige Voraussetzung für den Inhalt eines aufhebenden Erk. sind. So setzt die Aufhebung eines Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften notwendigerweise die Bejahung der Zuständigkeit der bel. Beh. voraus. In einem solchen Erk. liegt der Befehl an die bel. Beh., das Verfahren nach den im Erk. enthaltenen Richtlinien zu ergänzen und durchzuführen. Eine andere Beurteilung der Zuständigkeit stünde mit dem Inhalt der einem solchen Erk. zugrunde liegenden Rechtsauffassung in einem unüberbrückbaren Gegensatz.