A5/68 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Begehren einer Gemeinde, festzustellen, daß die Gemeinde den Antrag auf Beanspruchung der Finanzzuweisung i. S. des § 17 Abs. 4 Finanzausgleichsgesetz 1967 fristgerecht gestellt hat und dem Grunde nach Anspruch auf Finanzzuweisung i. S. des Gesetzes hat.
Der VfGH ist zur Entscheidung über einen auf § 17 Abs. 4 des FAG 1967 (Finanzzuweisungen) gestützten öffentlichrechtlichen Anspruch zuständig.
Abweisung eines auf § 17 Abs. 4 FAG 1967 (Finanzzuweisungen) gestützten Anspruches wegen Fristversäumung.
Bei der Frist gemäß § 17 Abs. 4 FAG 1967 handelt es sich nicht um eine prozessuale, sondern um eine materiellrechtliche Frist, da diese weder durch ein Verfahren ausgelöst wird noch in einem Verfahren läuft. Daher können die Vorschriften der Prozeßordnungen über die Berechnung prozessualer Fristen (§ 33 Abs. 3 AVG 1950, §§ 125, 126 ZPO) weder unmittelbar noch analog angewendet werden. Eine andere, für diesen Fall anwendbare Bestimmung, wonach der Postenlauf in die Frist einzurechnen ist, besteht nicht.
Im österreichischen Recht ist ganz allgemein für Fristen der Grundsatz aufgestellt, daß bei einer nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmten Frist diese mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht, endet. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monate, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates (§ 32 Abs. 2 AVG 1950, {Bundesabgabenordnung § 108, § 108 Abs. 2 BAO}, {Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 902, § 902 Abs. 2 ABGB}, § 125 Abs. 2 ZPO, {Strafprozeßordnung 1975 § 6, § 6 StPO}) . Dieser Grundsatz gilt in gleicher Weise für prozessuale wie für materiellrechtliche Fristen. Wenn nun der Gesetzgeber eine nach Monaten zu errechnende Frist bestimmt, so ist sie nach diesen Grundsätzen zu berechnen. Bei materiellrechtlichen Fristen, die weder durch ein Verfahren ausgelöst werden, noch in einem Verfahren laufen, können die Vorschriften der Prozeßordnungen über die Berechnung prozessualer Fristen weder unmittelbar noch analog angewendet werden.
Auch {Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 902, § 902 ABGB}, der die Berechnung materiellrechtlicher Fristen regelt, sieht eine Verlängerung der Frist um den Postenlauf nicht vor.