Die in den §§ 49 und 50 Stmk. Landesstraßenverwaltungsgesetz 1964 geregelte Enteignung für Zwecke einer Gemeindestraße ist nicht im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde vorzunehmen. Die Enteignung aus Anlaß einer Gemeindestraßenregulierung ist durch die Bestimmung des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 118, Art. 118 Abs. 3 Z 4 B-VG} unwiderlegbar vom eigenen Wirkungsbereich ausgeschlossen.
Durch {Bundes-Verfassungsgesetz Art 118, Art. 118 Abs. 3 Z 4 B-VG} werden nicht nur alle Straßenangelegenheiten, die unter die "Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde" oder unter "örtliche Straßenpolizei" fallen, als unter die Generalklausel des Art. 118 Abs. 2 erster Satz B-VG fallend bezeichnet; es wird damit auch unwiderlegbar festgestellt, daß jene Gemeindestraßenangelegenheiten, die weder unter die "Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde" noch unter "örtliche Straßenpolizei" fallen, nicht von der genannten Generalklausel erfaßt werden. Zu diesem Ergebnis führen folgende Erwägungen: Art. 118 Abs. 3 B-VG hat vor allem die Wirkung, daß hinsichtlich der darin demonstrativ aufgezählten Materien die Generalklausel des Art. 118 Abs. 2 erster Satz B-VG jedenfalls und unwiderlegbar zutrifft. Hinsichtlich der Materien, die nicht vom Inhalt des Art. 118 Abs. 3 B-VG erfaßt werden, muß an der Generalklausel des Art. 118 Abs. 2 erster Satz B-VG gemessen werden, ob sie zum eigenen Wirkungsbereich gehören oder nicht. Auf die Generalklausel wird auch zu greifen sein, wenn bei der Auslegung der in Art. 118 Abs. 3 B-VG verwendeten Begriffe - "sozusagen in Randgebieten der Begriffe" (vgl. das Erk. des VwGH vom 3. November 1967, Zl. 1885/66-7) - Zweifel bestehen. Dabei müssen - auch darin stimmt der VfGH mit dem zitierten Erk. des VwGH überein - die einzelnen Begriffe des Art. 118 Abs. 3 B-VG "gesondert untersucht werden, weil sich infolge der Verschiedenheit der Materien bei Anwendung desselben Prinzips verschiedene Ergebnisse einstellen können" . Diese gesonderte Untersuchung der Z 4 des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 118, Art. 118 Abs. 3 B-VG} ergibt aber, daß hier der Verfassungsgesetzgeber für ein Messen an der Generalklausel des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 118, Art. 118 Abs. 2 erster Satz B-VG} keinen Raum mehr gelassen hat.
Die Ziffer 4 des Abs. 3 besagt unwiderleglich, daß von der Materie "Straßenangelegenheiten" ausnahmslos nur die "Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde" und die "örtliche Straßenpolizei" in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallen, so daß die von diesen beiden Begriffen nicht erfaßten Straßenangelegenheiten vom eigenen Wirkungsbereich ausgeschlossen sind. Dem Verfassungsgesetzgeber ist nämlich nicht zuzumuten, daß er mit den Worten der in Rede stehenden Z 4 wohl die Zuordnung der "Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde" und der "örtlichen Straßenpolizei " zum eigenen Wirkungsbereich klarstellen, aber die Frage dieser Zuordnung hinsichtlich des Restes der Straßenangelegenheiten, etwa gar hinsichtlich der "Enteignung für Gemeindestraßenzwecke" offen lassen wollte. Es ist geradezu unvorstellbar, daß der Verfassungsgesetzgeber von den "Straßenangelegenheiten" hinsichtlich des Teilgebietes "Enteignung für Gemeindestraßenzwecke " - trotz der gerade diesem Teilgebiet in mehrfacher Beziehung zukommenden Bedeutung - die Frage nach der Zugehörigkeit zum eigenen Wirkungsbereich offen lassen wollte und sie lediglich hinsichtlich der beiden Teilgebiete "Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde " und "örtliche Straßenpolizei" unwiderlegbar fixieren wollte.
Daraus ergibt sich, daß die Z 4 im {Bundes-Verfassungsgesetz Art 118, Art. 118 Abs. 3 B-VG} nicht nur den ohne weiteres aus dem Wortlaut erkennbaren Inhalt hat, gemäß dem die "Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde" und die "örtliche Straßenpolizei" zum eigenen Wirkungsbereich gehören; wird der Zweck der Regelung in Betracht gezogen, dann ergibt die Auslegung der Verfassungsstelle außerdem, daß ihr der weitere Inhalt beizumessen ist, daß die nicht von den beiden ausdrücklich genannten Begriffen erfaßten Straßenangelegenheiten unwiderlegbar vom eigenen Wirkungsbereich ausgeschlossen sind.
Zur Anordnung einer Enteignung aus Anlaß einer Straßenregulierung i. S. des § 11 der Grazer Bauordnung ist, wenn es sich um eine öffentliche Straße im verbauten Gebiet i. S. des § 1 Abs. 4 des LStVG 1964 handelt, die Landesregierung zuständig. Die Landesregierung hat dabei die "diesbezüglichen Gesetze" (§ 11 BOG) , das sind die Bestimmungen, nach denen Enteignungen aus Anlaß von Straßenregulierungen vorzunehmen sind, hier also die einschlägigen Bestimmungen des LStVG 1964 (§§ 47 ff.) sinngemäß anzuwenden.
Aus {Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 365, § 365 ABGB} und aus dem Begriff Enteignung selbst ergibt sich, daß die Enteignung nur zulässig ist, wenn und insoweit sie im öffentlichen Interesse notwendig ist; entspricht der Enteignungsbescheid dieser Forderung nicht, so liegt eine denkunmögliche Gesetzesanwendung vor.
Ist die Unterbehörde unzuständigerweise als erste Instanz eingeschritten und hat die eigentlich in erster und letzter Instanz zuständige Oberbehörde im Rechtsmittelverfahren sachlich entschieden, so ist das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht verletzt.
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