Die Tir. Gemeindewahlordnung 1967 sieht in § 58 Abs. 3 und 4 ein Einspruchsverfahren vor. Dieses ist jedoch auf die "Ermittlung des Wahlergebnisses" - gemeint ist die ziffernmäßige Ermittlung - beschränkt. Bei allen anderen behaupteten Rechtswidrigkeiten steht die unmittelbare Anfechtung der Wahl beim VfGH offen. Bekämpfen also die Anfechtungswerber nicht die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses, sondern z. B. die Anerkennung von Stimmzetteln als gültig durch die Gemeindewahlbehörde, so ist die unmittelbare Anfechtung der Gemeinderatswahl beim VfGH gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 141, Art. 141 B-VG} zulässig.
Der Wahlanfechtung wird stattgegeben. (Unrichtige Beurteilung von Stimmzetteln.) Die Wahl in den Gemeinderat der Marktgemeinde Matrei am Brenner vom 31. März 1968 wird vom Beginn des Ermittlungsverfahrens an als rechtswidrig aufgehoben.
Gemäß § 46 Abs. 3 TGWO 1967 müssen die von den Wählergruppen ausgegebenen Stimmzettel außer der Bezeichnung der Wählergruppen die Namen aller Wahlwerber mit Angabe ihres Berufes und Wohnortes in der Reihenfolge des kundgemachten Wahlvorschlages enthalten. Stimmzettel, die zwar die Bezeichnung der Wählergruppe, die Namen aller Wahlwerber mit Angabe ihres Berufes, nicht jedoch die Angabe des Wohnortes der Wahlwerber aufweisen, sind ungültig.
Die TGWO 1967 verpflichtet den Vorsitzenden der Gemeindewahlbehörde nicht, eine vor der Wahl etwa erlangte Kenntnis von der Ungültigkeit von Stimmzetteln bekanntzugeben.
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