JudikaturVfGH

B49/68 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
10. Oktober 1968

Die örtliche Straßenpolizei ist jener Teil der Straßenpolizei, der im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet ist, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden.

Die Behinderung des Verkehrs auf einer Verkehrsfläche der Gemeinde i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 118, Art. 118 Abs. 3 Z 4 B-VG} zu beheben, liegt offenkundig im überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten Gemeinschaft. Die Maßnahme ist auch offenkundig geeignet, durch die Gemeinschaft innerhalb der örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Daher ist auch das Entfernen eines havarierten Fahrzeuges, das auf der von der Gemeinde verwalteten Verkehrsfläche stehengeblieben ist und eine "besondere Gefahr oder empfindliche Behinderung des Verkehrs" darstellt (§ 89 Abs. 3 StVO 1960) , eine Maßnahme, die geeignet ist, von der in der Gemeinde verkörperten Gemeinschaft besorgt zu werden. Die Maßnahme fällt also in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, wobei es gleichgültig ist, ob die Gemeinde als Straßenerhalter oder ob sie als Straßenpolizeibehörde handelt.

Die Pflicht, die Kosten gemäß § 89 Abs. 4 erster Satz StVO 1960 zu tragen, ist öffentlichrechtlicher Natur. Hierüber ist durch Bescheid der Verwaltungsbehörde zu erkennen. Die Erlassung dieses Kostenbescheides ist jedenfalls dann eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, wenn die Zwangsmaßnahme, um deren Kosten es geht, in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fällt.

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