JudikaturVfGH

B98/68 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
09. Oktober 1968

Keine Bedenken gegen die im {Pensionsgesetz 1965 § 60, § 60 Abs. 1 Z 2 Pensionsgesetz 1965} liegende Differenzierung zwischen Personen der Geburtsjahrgänge 1892 bis 1897, die mit 1. Jänner 1966 bereits einen Anspruch auf Pensionsversorgung gehabt haben, einerseits und Personen ohne Unterschied des Geburtsjahrganges, die erst nach diesem Zeitpunkt, aber vor dem 1. Dezember 1967 einen solchen Anspruch erworben haben, andererseits und wegen der in der Gesetzesstelle liegenden weiteren Differenzierung innerhalb der Altpensionisten nach Geburtsjahrgängen.

Das Gleichheitsgebot zwingt den Gesetzgeber nicht dazu, Beamte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens pensionsrechtlicher Vorschriften bereits im Ruhestand sind, anders zu behandeln als Beamte, die in diesem Zeitpunkt noch dem Aktivstand angehören und erst später in den Ruhestand treten.

Keine gleichheitssatzwidrige Auslegung des § 60 Abs. 1 (Einleitungssatz in Verbindung mit Z 1) PG 1965, wenn angenommen wird, daß die zitierte Gesetzesstelle die Anwendung des {Pensionsgesetz 1965 § 53, § 53 PG 1965} ausschließe.

Die Rundschreiben des BM für Finanzen vom 6. Dezember 1965, Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung Nr. 3/1966, und vom 19. März 1966, AÖFV Nr. 78/1966, sind keine Verordnungen.

Wird in dem Rundschreiben einer Behörde ausdrücklich gesagt, daß die Ausführungen im Rundschreiben allgemeine Erläuterungen sind, und ergibt sich aus keiner Stelle des Rundschreibens oder irgendeiner Vorschrift, daß diese "Erläuterungen" verbindlich sind, daß es sich also in Wahrheit um generelle Normen handelt, teilt somit die Behörde bloß ihre Rechtsansicht mit, so liegt eine Verordnung nicht vor.

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