A4/68 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Begehren auf Zahlung eines Bundesbeitrages gemäß § 18 Abs. 1 lit. b Bauern-Krankenversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 219/1965.
Der vermögensrechtliche Anspruch auf Leistung eines Betrages, den der Bund gemäß § 18 Abs. 1 lit. b Bauern-Krankenversicherungsgesetz - B-KVG, BGBl. Nr. 219/1965, für das Jahr 1966 der Österreichischen Bauernkrankenkasse zu zahlen verpflichtet ist, ist öffentlichrechtlicher Natur. Der Anspruch ist nicht im ordentlichen Rechtsweg auszutragen. Es gibt auch keine gesetzliche Regelung, gemäß der der Anspruch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen ist. Der VfGH ist nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 137, Art. 137 B-VG} zuständig, über die Klage zu entscheiden.
Unter "Gesamtaufwand" i. S. des § 18 Abs. 1 lit. b des B-KVG, BGBl. Nr. 219/1965, ist die Summe der Ausgaben ohne die Ersätze für Leistungsaufwendungen i. S. der §§ 70, 71 und 80 B-KVG, ohne die Rezeptgebühren, die die Versicherten bei den Apotheken erlegen (§ 52 Abs. 3 B-KVG) , und ohne die 20 %igen Kostenanteile, die die Versicherten an Ärzte, Spitäler, Hebammen, Bandagisten, Optiker (§ 48 Abs. 2 zweiter Satz B-KVG) zahlen, zu verstehen.
Zum "Gesamtaufwand" i. S. des § 18 Abs. 1 lit. b B-KVG gehört nur der erfolgswirksame Aufwand. Der Investitionsaufwand ist nicht erfolgswirksam; es handelt sich dabei um eine Vermögensumschichtung.