JudikaturVfGH

B111/67 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
27. September 1968

Ein Beteiligter, der im erstinstanzlichen Verfahren entweder zur mündlichen Verhandlung überhaupt nicht erschienen oder zwar erschienen ist, dort aber keine oder keine dem Gesetz entsprechende Einwendung erhoben hat, ist zufolge der unwiderleglichen Rechtsvermutung des § 42 AVG 1950 als dem Vorhaben zustimmend anzusehen. Die Stellung eines unter die Rechtsvermutung des § 42 AVG 1950 fallenden Beteiligten ist die gleiche, wie wenn eine Partei nach Erlassung des Bescheides auf ihr Berufungsrecht verzichtet hätte; eine Berufung ist daher in einem solchen Falle zurückzuweisen.

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