Unter "Ernährungswesen einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle" ({Bundes-Verfassungsgesetz Art 10, Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG}) fallen nicht nur Maßnahmen zur Überwachung der Nahrungsmittel vom sanitären Standpunkt, sondern auch Maßnahmen, die unmittelbar die Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln zum Inhalt haben.
Vorschriften der Verwaltungspolizei zu erlassen, ist der zur Regelung der Materie zuständige Gesetzgeber zuständig.
Aus der Feststellung, daß die Möglichkeit, ein Verfahren nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 140, Art. 140 B-VG} zu beantragen, ein Verfahren nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 138, Art. 138 Abs. 2 B-VG} nicht ausschließt (Erk. Slg. 4445/1963, 4553/1963 und 4615/1963) ergibt sich nur, daß der Umstand, daß eine gesetzgebende Körperschaft einen Gesetzesbeschluß gefaßt hat, der Gesetzesvorlage gleichen Inhaltes einer anderen Regierung nicht die Qualität eines Gesetzentwurfes i. S. des § 54 VerfGG 1953 zu nehmen vermag.
Das Bestehen des Marktordnungsgesetzes 1967 im Zeitpunkt der Entscheidung (2. Juli 1968) über den Antrag der Bundesregierung auf Feststellung, ob die Erlassung und Vollziehung eines im Entwurf vorgelegten Gesetzes, mit dem Bestimmungen auf dem Gebiete der Milchwirtschaft erlassen werden (Milchwirtschaftsgesetz) , in die Zuständigkeit des Bundes oder der Länder fällt, macht den Antrag nicht deswegen unzulässig, weil die Kompetenzrechtslage am 2. Juli 1968 von jener vom 1. Jänner 1969 an verschieden ist. Die Zurückweisung des Antrages wäre mit dem Zweck des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 138, Art. 138 Abs. 2 B-VG} unvereinbar, noch vor der Erlassung eines Gesetzes die Kompetenzrechtslage klarzustellen.
Der Gesetzentwurf darf nicht an einer Unvollständigkeit leiden, die eine Beschlußfassung als Gesetz ausgeschlossen erscheinen läßt.
Daß die Regelung des Gesetzes für sich allein unmittelbar angewendet werden kann, ist keine Voraussetzung für die Entscheidung des VfGH in einem Verfahren nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 138, Art. 138 Abs. 2 B-VG}.
Für die Beurteilung der Kompetenzlage kommt es auch nicht darauf an, ob die vorgesehenen Ermächtigungen zur Erlassung von Verordnungen den Anforderungen des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 B-VG} entsprechen.
Zur Bedeutung der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG.
Zur Gesetzgebungskompetenz.
Aus der Verfassungsbestimmung des MOG 1967 und den gleichen Verfassungsbestimmungen, die sich seit Dezember 1955 auch in anderen Wirtschaftsgesetzen finden (2. Preisregelungsgesetz-Novelle 1955, BGBl. Nr. 271/1955, Verlängerung der Geltung des Lebensmittelbewirtschaftungsgesetzes 1952, BGBl. Nr. 272/1955, Verlängerung der Geltung des Preistreibereigesetzes, BGBl. Nr. 273/1955, 6. Milchwirtschaftsgesetznovelle, BGBl. Nr. 274/1955, 5. Getreidewirtschaftsgesetznovelle, BGBl. Nr. 275/1955, 5. Viehverkehrsgesetznovelle, BGBl. Nr. 276/1955, 3. Rindermastförderungsgesetznovelle, BGBl. Nr. 277/1955, Rohstofflenkungsgesetznovelle 1956, BGBl. Nr. 278/1955, 2. Lastverteilungs-Novelle 1955, BGBl. Nr. 279/1955) , ist auf die Meinung des Verfassungsgesetzgebers zu schließen, daß die Voraussetzungen für die Anwendung des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 10, Art. 10 Abs. 1 Z 15 B-VG} Schlußsatz: "...; aus Anlaß eines Krieges oder im Gefolge eines solchen zur Sicherung der einheitlichen Führung der Wirtschaft notwendig erscheinende Maßnahmen, insbesondere auch hinsichtlich der Versorgung der Bevölkerung mit Bedarfsgegenständen" , seit 1. Jänner 1956 nicht mehr gegeben sind.
Nach diesen ständig wiederholten Verfassungsbestimmungen, zu denen auch § 1 des MOG 1967 zu zählen ist, ist der Verfassungsgesetzgeber der Ansicht, daß auf den Gebieten, für die sie ergangen sind, die wirtschaftlichen Folgen der beiden Weltkriege als überwunden zu betrachten sind. Für Regelungen auf diesen Gebieten kommt daher gegenwärtig die Kompetenz nach Art. 10 Abs. 1 Z. 15 B-VG nicht mehr in Betracht. Eine Derogation des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 10, Art. 10 Abs. 1 Z 15 B-VG} hat indes nicht stattgefunden. Er könnte aus Anlaß eines neuen Krieges oder im Gefolge eines solchen wieder seine Bedeutung erlangen.
Aus den erwähnten Verfassungsbestimmungen kann auch nicht der Schluß gezogen werden, daß für die Gebiete, für die sie erlassen worden sind, bis zum Ende des Jahres 1955 nur {Bundes-Verfassungsgesetz Art 10, Art. 10 Abs. 1 Z 15 B-VG} als Kompetenzgrundlage in Betracht gekommen sei.
"Ernährungswesen" ({Bundes-Verfassungsgesetz Art 10, Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG}) läßt Preisfestsetzungen an sich zu, doch müssen sie unmittelbar der Sicherung der Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln dienen.
Mit der auf Grund der Kaiserlichen Verordnung, RGBl. Nr. 274/1914 erlassenen Verordnung des Gesamtministeriums vom 13. November 1916, RGBl. Nr. 383, wurde ein Amt für Volksernährung als Zentralbehörde geschaffen. Das Amt für Volksernährung war nur für die durch den Krieg verursachten außergewöhnlichen Verhältnisse geschaffen worden und nach dem Eintritt konsolidierter Verhältnisse auf diesem Gebiet wurde das entsprechende BM für Volksernährung aufgelassen.
Diese Verordnung ist auf Grund des § 14 des Staatsgrundgesetzes, RGBl. Nr. 141/1867, über die Reichsvertretung erlassen worden und stand am 1. Oktober 1925, dem Tage des Wirksamwerdens der Kompetenzartikel des B-VG, i. d. F. des Preistreibereigesetzes, BGBl. Nr. 253/1921, der Verordnung der Bundesregierung, BGBl. Nr. 158/1922, womit die Vorschriften über die amtliche Preisprüfung abgeändert werden, und des Verwaltungsentlastungsgesetzes, BGBl. Nr. 277/1925, in Kraft. Die Verordnung enthielt Maßnahmen, wie sie die Erfordernisse einer totalen Kriegswirtschaft verlangten. Zweck der Verordnung war es, den sich aus dem durch die Kriegsverhältnisse hervorgerufenen Warenmangel ergebenden Gefahren für die Versorgung der Bevölkerung mit Bedarfsartikeln, darunter auch mit Lebensmitteln, zu begegnen, aber darüber hinaus auch die Wirtschaft im Gang zu halten. Nicht nur die Rechtsgrundlage der Verordnung (§ 14 des Gesetzes RGBl. Nr. 141/1867) , sondern auch der Inhalt der Verordnung lassen erkennen, daß es sich um Maßnahmen der Mobilisierung der Wirtschaft von vorübergehender Natur handelte. Der Inhalt der Verordnung ist daher nicht geeignet, den Kompetenzbegriff des "Ernährungswesens" , der im Jahre 1920 geschaffen und am 1. Oktober 1925 in Wirksamkeit getreten ist, aufzuhellen. Aus der Verordnung kann daher auch nicht auf eine Bedeutung von "Ernährungswesen" geschlossen werden, die über die bereits festgestellte hinausginge.
Im Erk. Slg. 3670/1960 hatte sich der VfGH mit dem Kompetenztatbestand "Sozialversicherungswesen" zu beschäftigen und hat es abgelehnt, diesen Kompetenzbereich mit dem Stande der einfachen Gesetzgebung am 1. Oktober 1925 gleichzusetzen. Er hat in der Einbeziehung neuer Berufsgruppen in die Sozialversicherung nur eine im Bereiche des Sozialversicherungswesens verbleibende Regelung erblickt. Er hat hiebei an dem Gedanken festgehalten, den er bereits in seinem Erk. Slg. 2658/1954 zum "Zivilrechtswesen" ausgesprochen hatte, daß nämlich auch neue Regelungen unter diesen Kompetenztatbestand fallen, sofern sie nur nach ihrem inhaltlichen Gehalt systematisch dem Zivilrecht (Prozeßrecht oder Exekutionsrecht angehören. In solchen Fällen wird nicht ein Kompetenztatbestand auf Bereiche ausgedehnt, die nicht schon von Anfang her von ihm erfaßt worden sind. Eine Erweiterung über den Begriffsumfang der Kompetenzartikel ist ausgeschlossen, weil durch die Kompetenzabgrenzung, wie sie die Bundesverfassung vorgenommen hat, das Verhältnis des Bundes zu den Gliedstaaten unverrückbar festgestellt ist und nur durch Verfassungsbestimmungen geändert werden kann.
Das Verwaltungsstrafrecht gehört auch zum "Strafrechtswesen" nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 10, Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG}, weil nur das Verwaltungsstrafrecht in den Angelegenheiten, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen, von seiner Geltung ausgenommen ist.
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