Im Ärztegesetz ist ein über den Beschwerdeausschuß hinausgehender Instanzenzug nicht vorgesehen. Er ist damit erschöpft, denn im Bereiche der Selbstverwaltung, auch der beruflichen, bedarf es zur Einräumung eines Rechtsmittels an ein Organ der staatlichen Verwaltung einer ausdrücklichen Bestimmung.
Aufhebung des angefochtenen Bescheides, mit dem Geldleistungen vorgeschrieben worden waren, wegen Eigentumsrechtsverletzung, nachdem die Rechtsgrundlagen des Bescheides vom VfGH aus Anlaß der Beschwerde gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 140, Art. 140 B-VG} bzw. {Bundes-Verfassungsgesetz Art 139, Art. 139 B-VG} von Amts wegen aufgehoben worden sind und andere als die aufgehobenen Vorschriften als Rechtsgrundlage nicht vorhanden sind.
Aufhebung des bekämpften Bescheides wegen Verletzung des Eigentumsrechtes.
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