JudikaturVfGH

B117/67 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
02. Juli 1968

Gemäß § 1 Abs. 1 StVO 1960 gilt dieses Bundesgesetz für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die für jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Das bedeutet, daß nur für Straßen mit öffentlichem Verkehr von der Behörde Verordnungen erlassen und Hinweise gegeben werden können. Straßen ohne öffentlichen Verkehr sind der Verordnungsgewalt entzogen. Ob eine Straße eine Straße mit öffentlichem Verkehr ist, wird nach ihrer Benützung und nicht nach dem Besitz und dem Eigentumsverhältnis am Straßengrund zu beurteilen sein. Aus der Bestimmung ergibt sich nun, daß eine Straße als Straße mit öffentlichem Verkehr anzusehen ist, auch wenn sie nur unter den vom Straßenerhalter allgemein festgelegten Bedingungen benützt werden darf. Hingegen sind Straßen, die nur zu bestimmten Zwecken zugänglich sind, keine Straßen mit öffentlichem Verkehr. Für die Qualifikation als Straße mit öffentlichem Verkehr sind nicht die Besitzverhältnisse und Eigentumsverhältnisse am Straßengrund maßgebend; entscheidend ist vielmehr die Bestimmung für den allgemeinen Gebrauch, d. h. die Widmung.

Die Widmung des Parlamentsgebäudes erfordert es, daß im öffentlichen Interesse nicht nur zur Zeit einer Session des Nationalrates oder des Bundesrates sondern auch sonst z. B. anläßlich von Beratungen der zahlreichen Ausschüsse, genügend Parkraum sowohl für die Abgeordneten zum Nationalrat und Bundesrat, die Mitglieder der Bundesregierung, aber auch für die zu den Beratungen herangezogenen Sachbearbeiter zur Verfügung stehen muß. Es ist sachlich begründet, wenn gegenüber solchen Interessen private wirtschaftliche Interessen zurücktreten müssen. Die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 lit. a StVO 1960 für die Erlassung eines Parkverbotes für den "Parlamentsparkplatz" liegen daher vor.

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