JudikaturVfGH

B474/67 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
01. Juli 1968

Denkmögliche Handhabung des § 2 Abs. 2 EStG 1953 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Z. 1 und § 2 Abs. 4 Z 1 hinsichtlich der Frage, ob ein landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Betrieb oder nur Liebhaberei vorliegt.

Die Annahme, daß der Begriff "Landwirtschaft" nach § 30 des Bewertungsgesetzes 1955 nicht voraussetzt, daß die Landwirtschaft auch tatsächlich mit Gewinnabsicht betrieben wird, ist denkmöglich.

Gemäß {Bundesabgabenordnung § 287, § 287 Abs. 4 BAO} schließt die mündliche Verhandlung mit der Verkündung der Berufungsentscheidung. Durch diese Fassung des Abs. 4 wird die Regel aufgestellt, daß Berufungsentscheidungen grundsätzlich mündlich zu verkünden sind. Der Vorbehalt der ausschließlich schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung ist nunmehr nur subsidiär vorgesehen. Die weitere Bestimmung des Abs. 4, daß die mündlich verkündete Berufungsentscheidung immer auch noch schriftlich zugestellt werden muß, hat nur zur Folge, daß für die Berechnung der Frist zur Einbringung einer Beschwerde vor dem VfGH oder VwGH der Tag der Zustellung des schriftlichen Bescheides an den Berufungswerber maßgebend ist. Der Bescheid selbst wurde aber mit seiner mündlichen Verkündung erlassen.

Nach § 36 Abs. 2 VwGG 1965 ist es bei Säumnisbeschwerden nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 132, Art. 132 B-VG} der bel. Beh. freizustellen, statt der Einbringung einer Gegenschrift innerhalb der hiefür bestimmten Frist den Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem VwGH vorzulegen. Nach der Rechtsprechung des VwGH genügt zur Wahrung dieser Frist die fristgerechte Vorlage einer Abschrift des nachgeholten Bescheides an den VwGH. Die Zustellung des Bescheides innerhalb der Frist an den Bf. ist nicht erforderlich.

Bindung des VfGH an einen Beschluß des VwGH, daß das Verfahren über die Säumnisbeschwerde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG 1965 eingestellt wird, weil der nachgeholte Bescheid innerhalb der von ihm gesetzten Frist erlassen worden ist.

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