Handhabung des {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 531, § 531 ASVG} in Verbindung mit §§ 1 Abs. 3, 3 und 18 des (reichsrechtlichen) Angestelltenversicherungsgesetzes vom 28. Mai 1924, DRGBl. I S. 563.
Die Übergangsbestimmung des § 531 ASVG hat den Zweck, daß die nach früherem Recht erworbenen Rechte und Anwartschaften mit dem Inkrafttreten des ASVG nicht verloren gehen sollen. Die Übergangsbestimmung des {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 531, § 531 ASVG} hat jedoch darüber hinaus nicht den Inhalt, für Personen, die nach dem bisher in Geltung gestandenen Recht Anwartschaften, insbesondere Rechte auf Nachversicherung und Leistung von Überweisungsbeträgen für pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnisse bei reichsdeutschen Dienststellen nicht erworben hatten, zusätzlich solche Rechte neu zu begründen. Es widerspricht nicht dem Gleichheitsgrundsatz, wenn sich der Gesetzgeber bei einer Übergangsbestimmung, die dem Schutze erworbener Rechte dient, bei der Regelung der Nachversicherung und Leistung von Überweisungsbeträgen auf die tatsächlich bestandenen Anwartschaften kraft gesetzlicher Pflichtversicherung beschränkt. Keine Bedenken gegen die Regelung im Hinblick auf das Gleichheitsgebot.
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