§ 100 der Dienstpragmatik gehört dem Rechtsbestand wieder in seiner ursprünglichen Fassung an. Der Regelung des § 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. Oktober 1934, BGBl. II Nr. 334 (hier kurz: Hochschullehrer Disziplinargesetz) ist der Inhalt beizumessen, daß der Rechtszug zur Disziplinaroberkommission beim BM für Unterricht in der durch Abs. 2 und 3 des zitierten § 8 bestimmten Zusammensetzung zu führen hat.
Im Bereiche des § 9 Hochschullehrer DiszG ist § 150 DP anzuwenden; gemäß {Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 § 1, § 1 Abs. 3 Dienstrechtsverfahrensgesetz} gilt hier somit die Vorschrift des § 26 Abs. 1 AVG 1950 nicht.
Der Regelung des § 144 Abs. 1 DP - danach kann die Disziplinarkommission einen Beamten, gegen den ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist, jederzeit vom Dienst suspendieren - ist der Inhalt beizumessen, daß die Suspendierung in jeder Lage des Disziplinarverfahrens, also auch im Zuge des Rechtsmittelverfahrens, durch jene Behörde ausgesprochen werden kann, bei der das Verfahren läuft. Daraus ergibt sich, daß im Zuge des Rechtsmittelverfahrens die Disziplinaroberkommission zuständig ist, die Suspendierung durch erstinstanzlichen Bescheid zu verhängen.
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