JudikaturVfGH

B396/67 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
17. Juni 1968

Wird die Beschwerde vom VfGH zurückgewiesen, so ist der Abtretungsantrag abzuweisen. Die Abtretung der Beschwerde gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 Abs. 2 B-VG} ist nämlich nur für den Fall vorgesehen, daß der VfGH in der Sache selbst in dem Sinne entscheidet, daß durch den angefochtenen Bescheid ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht nicht verletzt wurde.

Handhabung des § 122 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. c WRG 1959 durch den Landeshauptmann.

Handhabung des § 122 Abs. 1 WRG 1959 betreffend einstweilige Verfügungen bei Gefahr im Verzuge zur Wahrung öffentlicher Interessen von Amts wegen durch den Landeshauptmann als zuständige Wasserrechtsbehörde in erster Instanz "für Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern, die nicht allein von Haushaltungen, landwirtschaftlichen Hausbetrieben und Hofbetrieben oder kleingewerblichen Betrieben stammen" . Welche öffentlichen Interessen bei Gefahr im Verzuge zu schützen sind, ergibt sich aus den materiellrechtlichen Bestimmungen des WRG 1959.

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