Eine Beschlagnahme ist dann eine als Bescheid i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 B-VG} bekämpfbare faktische Amtshandlung, wenn ein sie anordnender förmlicher Bescheid weder vorher noch nachher erlassen worden ist ( vgl. Erk. Slg. 3848/1960) , wenn sie also durch ein administratives Rechtsmittel nicht bekämpft werden kann. Dies gilt sinngemäß auch für die zwangsweise Veräußerung der beschlagnahmten Gegenstände.
Die Amtshandlung kann jedoch u. a. dann nicht unter Berufung auf {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 B-VG} unmittelbar beim VfGH bekämpft werden, wenn der in ihr liegende individuelle behördliche Zwang durch einen förmlichen Bescheid bestätigt worden ist. Die der faktischen Amtshandlung wesentliche individuelle Norm ist nämlich dadurch Bestandteil des sie bestätigenden Bescheides geworden; sie ist also nicht mehr selbständig existent und kann daher auch nicht mehr unmittelbar Objekt einer Beschwerde beim VfGH sein.
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