JudikaturVfGH

B19/68 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
10. Juni 1968

Denkmögliche Anwendung des § 15 Abs. 1 und des § 117 WRG 1959.

Ein Fischereirecht ist auch dann ein Privatrecht, wenn es nicht vom Grundeigentümer in einem ihm zugehörigen Gewässer ausgeübt wird.

(Die herrschende Lehre des Zivilrechtes beurteilt es als ein selbständiges dingliches Recht: Klang, Kommentar zum ABGB, 2. Auflage, zu {Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 383, § 383 ABGB} S. 251.)

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