B475/67 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Nach § 63 Abs. 1 VwGG 1965 sind, wenn der VwGH den angefochtenen Bescheid aufgehoben hat, die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Der nach einem aufhebenden Erk. des VwGH erlassene Bescheid ist einer Prüfung durch den VfGH nur auf seine Übereinstimmung mit der Rechtsanschauung des VwGH zugänglich. Soweit der nach § 63 Abs. 1 VwGG 1965 erlassene Bescheid der Rechtsanschauung des VwGH entspricht, kann er keine verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte verletzen. Eine andere Auffassung würde die Überprüfung der Entscheidung des VwGH bedeuten.