JudikaturVfGH

G31/67 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
22. März 1968

Aufhebung des § 183 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1955, BGBl. Nr. 129, über die Zölle und das Zollverfahren (Zollgesetz 1955) , als verfassungswidrig und des § 10 Abs. 1 der Zollgesetz- Durchführungsverordnung i. d. F. der Verordnung des BM für Finanzen vom 7. April 1965, BGBl. Nr. 94, als gesetzwidrig.

Aus {Bundes-Verfassungsgesetz Art 83, Art. 83 Abs. 2 B-VG} ergibt sich, daß die Zuständigkeit aller Vollzugsorgane durch Gesetz zu bestimmen ist. Überläßt es das Gesetz völlig dem Verordnungsgeber, ohne jegliche gesetzliche Bindung zu bestimmen, daß ein Wechsel in der Zuständigkeit der Behörde eintritt, ermächtigt es den Verordnungsgeber ungebunden zu bestimmen, inwieweit der Wechsel sachlich eintritt und läßt das Gesetz dem Verordnungsgeber völlig freie Hand, zu bestimmen, ob die Zuständigkeit der einen oder der anderen im Gesetz bezeichneten Behörde übertragen wird, so enthält das Gesetz eine bloß formalgesetzliche Verordnungsermächtigung (Delegation) , es widerspricht der Vorschrift des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 Abs. 2 B-VG}, gemäß der der Gesetzgeber selbst die wesentlichen Merkmale der zu treffenden Regelung festlegen muß. Es sind nämlich dies alles wesentliche Teile des Inhaltes der zu treffenden Regelung, die durch das Gesetz nicht vorherbestimmt werden, so daß es dem Verordnungsgeber überlassen bleibt, diesen Inhalt zu erzeugen.

§ 10 Abs. 1 der Zollgesetz-Durchführungsverordnung i. d. F. der Verordnung des BM für Finanzen vom 7. April 1965, BGBl. Nr. 94, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Rückverweise