B426a/67 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
§ 116 Abs. 1, § 117 Abs. 1, § 121 Abs. 2 Finanzstrafgesetz; Handhabung.
§ 91, § 99 Abs. 1 und {Bundesabgabenordnung § 107, § 107 BAO}; Handhabung.
Rechtswidrigkeit einer Verhaftung gemäß {Strafprozeßordnung 1975 § 175, § 175 Abs. 1 Z 2 StPO}; Unterbleiben der vorläufigen Einholung des richterlichen Befehles, obwohl dies möglich und tunlich gewesen wäre.
Durch einen Ladungsbescheid wird - selbst wenn in diesem die zwangsweise Vorführung zur Behörde angedroht wurde - in die persönliche Freiheit noch nicht eingegriffen.
Maßgebend für die Bescheidqualität einer Ladung ist ihr normativer Inhalt.