Der Wahlanfechtung (Gemeinderat Krensdorf) wird Folge gegeben.
(Zurückweisung eines Einspruches gegen eine "endgültige" Entscheidung der Bezirkswahlbehörde betreffend die Aufnahme von Personen in das Wählerverzeichnis.) Der Bescheid der Landeswahlbehörde vom 24. November 1967 wird aufgehoben.
Nach § 46 Abs. 1 der Gemeindewahlordnung 1967, LGBl. Nr. 22/1967 (Anlage zur Kundmachung der Burgenländischen Landesregierung vom 28. August 1967 über die Wiederverlautbarung der GWO 1962) kann vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer Partei sowohl wegen der behaupteten Unrichtigkeit der Ermittlung des Wahlergebnisses als auch wegen angeblich gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren, die auf das Wahlergebnis von Einfluß waren, Einspruch erhoben werden, über welchen nach § 46 Abs. 2 die Landeswahlbehörde endgültig entscheidet.
Die genannten "gesetzwidrigen Vorgänge" umfassen alle Rechtswidrigkeiten, gleichgültig in welchem Abschnitt des Wahlverfahrens sie unterlaufen sein mögen.
Nach § 18 Abs. 1 kann jeder Staatsbürger, der entweder im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder für sich das Wahlrecht in der Gemeinde in Anspruch nimmt, gegen das Wählerverzeichnis wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich bei der Gemeinde (Wahlbehörde) Einspruch erheben. Nach § 19 hat die Gemeindewahlbehörde binnen 3 Tagen zu entscheiden. Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde kann (§ 20 Abs. 1) sowohl der Einspruchswerber als auch der von der Entscheidung Betroffene sowie auch jeder in der Gemeinde Wahlberechtigte binnen 3 Tagen nach Zustellung der Entscheidung die Berufung einbringen, über welche (§ 20 Abs. 2) die Bezirkswahlbehörde zu entscheiden hat. Im Einspruchsverfahren kann der zustellungsbevollmächtigte Vertreter einer wahlwerbenden Partei nur für seine Person, wie jeder andere Staatsbürger auch, tätig werden, wenn er im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder für sich das Wahlrecht in der Gemeinde in Anspruch nimmt (§ 18 Abs. 1) , die wahlwerbenden Parteien selbst sind nicht legitimiert, Einsprüche zu erheben.
Der Wahlpartei ist kein Einfluß auf die Gestaltung des Wählerverzeichnisses eingeräumt, dem Wähler hingegen nicht auf das Ergebnis des Wahlverfahrens. Die Anlegung von Wählerverzeichnissen ist ein Abschnitt des Wahlverfahrens. An deren Gestaltung sind die Wählergruppen (Parteien) nicht beteiligt. Für die Wählergruppen sind Rechtswidrigkeiten im Wahlverfahren nur soweit von Bedeutung, als sie auf das Wahlergebnis von Einfluß waren. Die Meinung, Rechtswidrigkeiten bei der Anlegung des Wählerverzeichnisses dürften bei einer Wahlanfechtung nicht vorgebracht werden, verletzt die mit {Bundes-Verfassungsgesetz Art 141, Art. 141 Abs. 1 zweiter Satz B-VG} übereinstimmende Vorschrift des § 67 Abs. 1 VerfGG 1953, daß jede Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens, wozu auch die Anlegung von Wählerverzeichnissen gehört, einen Anfechtungsgrund bildet. Auch dem § 46 der Bgld. GWO darf kein Sinn beigelegt werden, der mit {Bundes-Verfassungsgesetz Art 141, Art. 141 B-VG} und § 67 VerfGG 1953 in Widerspruch stünde. Dies wäre aber der Fall, wenn Abschnitte des Wahlverfahrens, wie es die Auflegung des Wählerverzeichnisses und das Einspruchsverfahren sind, von der Wahlanfechtung ausgeschlossen werden würden. Die Landeswahlbehörde (§ 46 Bgld. GWO) und der VfGH (§ 67 Abs. 1 VerfGG 1953) haben bei einer Wahlanfechtung das gesamte Wahlverfahren zu prüfen; der Umstand, daß die einzelnen Vorgänge für sich abgeschlossen sind, kann den Umfang der Prüfung nicht einengen; die einzelnen Teilakte des Wahlverfahrens sind weder mit einer die Überprüfung des Wahlverfahrens ausschließenden Rechtskraft ausgestattet noch auch kommt ihnen eine Bindungswirkung gegenüber der Landeswahlbehörde und dem VfGH zu.
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