Den Anfechtungen der Wahl des Gemeinderates der Stadtgemeinde Enns vom 22. Oktober 1967 wird keine Folge gegeben.
Gültigkeit von Stimmzetteln (Wille des Wählers, § 36 Abs. 2 GWO 1967, LGBl. Nr. 24) ? Gemäß § 46 der Oberösterreichischen Gemeindewahlordnung 1967 - OÖ GWO 1967, LGBl. Nr. 24, ist nur gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses ein Einspruchsverfahren vorgesehen. Zur Geltendmachung irgendeiner anderen Rechtswidrigkeit oder Fehlerhaftigkeit des Wahlverfahrens ist durch die GWO 1967 ein Instanzenzug nicht eingeräumt. Die Frage der Gültigkeit oder Ungültigkeit eines Stimmzettels ist nun eine Frage der Rechtmäßigkeit des Wahlverfahrens, nicht aber Gegenstand einer Entscheidung über die bloß ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses. Diesfalls ist die unmittelbare Anfechtung der Gemeinderatswahl vor dem VfGH gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 141, Art. 141 B-VG} zulässig.
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