G25/67 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Die in § 81 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. März 1954, BGBl. Nr. 73, über das Bergwesen (Berggesetz) , enthaltenen Worte: "sowie sinngemäß die nach der Art der Anlage sonst in Betracht kommenden" werden als verfassungswidrig aufgehoben. Die angefochtene Gesetzesstelle widerspricht den Kompetenzverteilungsvorschriften der Verfassung, weil sie u. a. auch Angelegenheiten erfaßt, die in den Landesvollziehungsbereich fallen. Die Gesetzesstelle schließt auch die Zuständigkeit des Landeshauptmannes in solchen Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung aus, auf die {Bundes-Verfassungsgesetz Art 102, Art. 102 Abs. 2 B-VG} nicht zutrifft (etwa in Angelegenheiten des Wasserrechtes, {Bundes-Verfassungsgesetz Art 10, Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG}) . Dies widerspricht dem {Bundes-Verfassungsgesetz Art 102, Art. 102 Abs. 1 B-VG}.
Nebeneinander von Zuständigkeiten der unmittelbaren Bundesverwaltung, der mittelbaren Bundesverwaltung und der Landesverwaltung.
Die Kompetenzverteilungsvorschriften des B-VG lassen keinen Zwang zu einem Einvernehmen zwischen einer Behörde des Bundesvollziehungsbereiches mit Behörden des Landesvollziehungsbereiches zu.
Die Kompetenzvorschrift ermächtigt nicht dazu, die Erteilung der Bewilligung zur Herstellung und zum Betrieb (zur Benützung) von Werksanlagen derart ausschließlich zu regeln, daß den ansonsten auch zuständigen Behörden des Landesvollziehungsbereiches und der mittelbaren Bundesverwaltung (soweit {Bundes-Verfassungsgesetz Art 102, Art. 102 Abs. 2 B-VG} nicht zutrifft) die Möglichkeit genommen wird, neben der Bergbehörde selbständig ein Verfahren auf Grund der nach der Art der Anlage in Betracht kommenden Vorschriften durchzuführen und selbst einen Bescheid zu erlassen.
Es widerspricht dem {Bundes-Verfassungsgesetz Art 102, Art. 102 Abs. 1 B-VG}, die Zuständigkeit des Landeshauptmannes in solchen Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung auszuschließen, auf die {Bundes-Verfassungsgesetz Art 102, Art. 102 Abs. 2 B-VG} nicht zutrifft.