Verneinender Kompetenzkonflikt i. S. des Art. 138 Abs. 1 lit. a B-VG.
Die Zuständigkeit gemäß § 88 Abs. 1 Niederösterreichisches Flurverfassungs-Landesgesetz wird während des Laufes eines Zusammenlegungsverfahrens (von der Einleitung bis zu dessen Abschluß allein durch die im Gesetz umschriebene Qualität der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse begründet, über die zu entscheiden ist.
Es muß sich um tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse handeln, die zum Zwecke der Durchführung der Zusammenlegung in das Verfahren einbezogen werden müssen. Müssen die Verhältnisse in das Verfahren einbezogen werden, dann ist die Zuständigkeit gegeben, andernfalls ist sie nicht gegeben. Die Agrarbehörde hat keine Möglichkeit, die Zuständigkeit zur Entscheidung über Verhältnisse, die in das Verfahren einbezogen werden müssen, deswegen abzulehnen, weil das Verfahren durch die Wahrnehmung der Zuständigkeit weder vereinfacht noch beschleunigt würde.
Allein schon aus § 29 NÖ FLG ergibt sich, daß Pachtverhältnisse durch das Verfahren verändert werden, also in das Verfahren einbezogen werden müssen.
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