Keine Bedenken gegen § 3 Abs. 2 EStG 1953 im Hinblick auf das Gleichheitsgebot. Durch die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Z 3 zweiter Satz EStG 1953 sind Betriebsvereinbarungen hinsichtlich ihrer Wirkungen in bezug auf die Begünstigungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 16 bis 19 EStG 1953 den kollektivvertraglichen Regelungen gleichgestellt. Es ist also nicht so, daß die Bediensteten, auf die ein Kollektivvertrag zutrifft, allein begünstigt sind. Im übrigen aber treffen immer noch die eingehenden Ausführungen im Erk. Slg. 3185/1957 zu, die bereits damals zur Feststellung führten, daß gegen die Gesetzesstelle Bedenken im Hinblick auf das Gleichheitsgebot nicht vorhanden sind; durch die inzwischen erfolgten mehrfachen Novellierungen des Gesetzes ist nämlich der Kern der Regelung unverändert geblieben, die damit verbundene Erweiterung des Kreises der Begünstigten erscheint aber sachlich gerechtfertigt.
Eine Beschwerde an den VfGH gegen die Berufungsvorentscheidung eines Finanzamtes geht ins Leere, denn mit dem Antrag, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen, hat sie ihre Wirkung verloren ({Bundesabgabenordnung § 276, § 276 Abs. 1 BAO}) . Eine solche Beschwerde ist zurückzuweisen.
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