B428/67 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Die Aufstellung von Selbstverkaufstischen für den Zeitungsvertrieb kann denkmöglich als Benützung einer Straße zu anderen Zwecken als solchen des Straßenverkehrs (§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 1 StVO 1960) angesehen werden.
Denkmögliche Handhabung des § 99 Abs. 3 lit. d StVO 1960 in Verbindung mit § 82 Abs. 1 StVO 1960.
Wenn der Gesetzgeber die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als solchen des Straßenverkehrs an eine behördliche Bewilligung knüpft, so beruht dies auf einer rechtspolitischen Entscheidung, die gegen keine verfassungsgesetzliche Norm verstößt. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf solche Weise zu fördern. Es ist deshalb auch konsequent, wenn § 82 Abs. 5 StVO 1960 vorschreibt, daß die Bewilligung zu erteilen ist (also ein Rechtsanspruch darauf besteht) , wenn durch die Straßenbenützung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Es ist auch nicht unsachlich, von einer Bewilligungspflicht für gewerbliche Tätigkeiten auf Gehsteigen und Gehwegen ohne feste Standplätze abzusehen, wie dies in § 82 Abs. 3 lit. a StVO 1960 normiert ist. Denn eine solche Tätigkeit kann (da Gehsteige und Gehwege gemäß § 2 Abs. 1 StVO 1960 für den Fußgängerverkehr bestimmt sind und gemäß § 8 Abs. 4 StVO 1960 die Benützung von Gehsteigen mit Fahrzeugen aller Art verboten ist) nur von Fußgängern ausgeübt werden. Die Besonderheit der Regelung des § 82 Abs. 3 lit. a StVO 1960 läßt sich somit aus der Besonderheit im Tatsächlichen ableiten.
Die Bindung des Vertriebes von Zeitungen durch Selbstverkaufseinrichtungen an eine behördliche Bewilligung (§ 82 Abs. 1 StVO 1960) bezieht sich auf ein anderes Rechtsgut als es die Freiheit der Presse als eines der wesentlichsten Mittel der Meinungsäußerung ist. Das Grundrecht der Pressefreiheit wird daher durch § 82 Abs. 1 StVO 1960 nicht berührt.