B355/67 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Ein nach einem aufhebenden Erk. des VwGH gemäß § 63 Abs. 1 VwGG 1965 erlassener Ersatzbescheid ist bei ungeänderter Sachlage und Rechtslage nur einer Überprüfung auf seine Übereinstimmung mit der Rechtsanschauung des VwGH zugänglich. Die Bindungswirkung eines aufhebenden Erk. des VwGH erstreckt sich auf alle im Erk. zum Ausdruck kommenden Rechtsmeinungen im Zusammenhang mit dem von der bel. Beh. angenommenen Sachverhalt.