Das durch Art. 18 StGG gewährleistete Recht steht zwar in engem Zusammenhang mit dem durch Art. 6 StGG gewährleisteten Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung, beschränkt sich aber selbst auf den Schutz der Berufswahl und der Berufsausbildung.
Denkmögliche Anwendung des § 2 Disziplinarstatut in Verbindung mit {Rechtsanwaltsprüfungsgesetz § 9, § 9 Rechtsanwaltsordnung}.
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