Unrichtige Zusammensetzung der Landesgrundverkehrsbehörde.
Eine allgemeine, dem § 8 ABGB entsprechende gesetzliche Vorschrift für Verwaltungsbehörden besteht nicht. Keine Verwaltungsbehörde ist in der Lage, einen Verwaltungsakt durch einen späteren "auf eine allgemein verbindliche Art zu erklären" ({Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 8, § 8 ABGB}) , dem früheren erläuterten Akt einen ihm nach ihrer Auffassung schon von Anfang an zukommenden und jede andere Auslegung ausschließenden allgemein verbindlichen Sinn zuzuschreiben.
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