JudikaturVfGH

G20/67 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
05. Dezember 1967

Artikel V Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 16. Juli 1964, BGBl. Nr. 187, zur Änderung einkommensteuerrechtlicher Vorschriften (Einkommensteuernovelle 1964) , wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Gegen die Normumschreibung durch Hinweis auf frühere Vorschriften ist grundsätzlich nichts einzuwenden, doch muß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 49, Art. 49 B-VG} beachtet werden. Diese Regelung der Verfassung verbietet es jedenfalls, Bundesgesetze im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren, deren Inhalt durch Verweisung auf andere, nicht im Bundesgesetzblatt oder einem gleichzuwertenden Verkündungsblatt publizierte Normen umschrieben wird. Ein solcher Mangel liegt u. a. auch vor, wenn auf einen Ministerialerlaß verwiesen wird, jedoch nicht gesagt wird, wo dieser veröffentlicht worden ist.

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