JudikaturVfGH

G13/67 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
04. Dezember 1967

§ 47 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes, GBlÖ Nr. 287/1938, wird als verfassungswidrig aufgenommen.

Das PersonenstandsG, GBlÖ Nr. 287/1938, ist durch das Rechts- Überleitungsgesetz mit Wirkung vom 10. April 1945 Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung geworden.

Aus {Bundes-Verfassungsgesetz Art 94, Art. 94 B-VG} ergibt sich unter anderem auch, daß Gerichte und Verwaltungsbehörden weder durch einen Instanzenzug noch durch sonstige verfahrensrechtliche Verflechtungen zu einer Organisationseinheit verbunden werden dürfen.

Ob durch das Wiederinkrafttreten einer österreichischen Verfassungsvorschrift im Jahre 1945 die im damaligen Zeitpunkt bestehenden, ihr widersprechenden einfachen Rechtsvorschriften aufgehoben worden sind, hängt vom Inhalt der Verfassungsvorschrift ab; nur soweit darin auch eine Anordnung liegt, die das Weiterbestehen aller oder gewisser widersprechender Rechtsvorschriften ausschließt, sie also außer Kraft setzt, ist Derogation eingetreten. Dem {Bundes-Verfassungsgesetz Art 94, Art. 94 B-VG} kann ein solcher Inhalt nicht beigemessen werden.

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