B270/67 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Dem Gesetzgeber kann nicht widersprochen werden, wenn er annimmt, daß bei Schmutzzulagen auf Grund von Gesetzen oder von Kollektivverträgen die Einhaltung der Vorschriften eher gewährleistet ist, als bei Zulagen, die ohne eine solche Bindung gewährt werden (§ 3 Abs. 2 EStG 1953) . Daher bestehen keine Bedenken gegen die Sachlichkeit des {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 49, § 49 Abs. 3 Z 2 ASVG}.