Nach § 1 Abs. 2 des Niederösterreichischen Grundverkehrsgesetzes 1964 steht die Entscheidung, ob ein landwirtschaftliches oder forstwirtschaftliches Grundstück vorliegt, was nach der Beschaffenheit oder Eignung des Grundstückes zu beurteilen ist, der Landesregierung zu.
Aus dieser Bestimmung ergibt sich aber nicht die Unzuständigkeit der Grundverkehrskommission, in einem Verfahren über den Antrag auf Zustimmung zu dem Rechtsgeschäft oder im Zwischenverfahren bei einer Liegenschaftsexekution nach § 14 darüber zu urteilen, ob es sich um Liegenschaften handelt, die den Vorschriften des NÖ GVG 1964 unterliegen. Der Vorschrift des § 1 Abs. 2 kann nicht der Sinn beigemessen werden, daß in allen Fällen vor der Entscheidung über einen Antrag auf Zustimmung die Landesregierung zu entscheiden hätte, ob das GVG 1964 anzuwenden sei. Die Landesregierung hat demnach eine Entscheidung nach § 1 Abs. 2 NÖ GVG 1964 nur außerhalb eines Zustimmungsverfahrens (Zwischenverfahrens nach § 14) zu treffen.
Keine Bedenken gegen § 8 leg. cit. im Hinblick auf {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 B-VG}. Die Begriffe im § 8 Abs. 1, nämlich allgemeines Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes und Interesse an der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden, mittleren oder kleinen landwirtschaftlichen Grundbesitzes, sind soweit bestimmbar, daß sie ihre Konkretisierung für den Einzelfall zulassen.
Denkmögliche Anwendung des § 8 Abs. 2 leg. cit.
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