B225/67 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Die Wirkung des Todes auf die Geltung einer Prozeßvollmacht ist im VerfGG nicht geregelt. Es ist daher gemäß § 35 Abs. 1 VerfGG 1953 die Zivilprozeßordnung anzuwenden. Nach {Zivilprozeßordnung § 35, § 35 Abs. 1 ZPO} wird die Prozeßvollmacht durch den Tod des Vollmachtgebers nicht aufgehoben.
Allein diese Bestimmung kann nur auf eine als Prozeßvollmacht bereits wirksam gewordene Vollmacht, daher auf den Fall eines bereits eingeleiteten Prozeßverfahrens Anwendung finden. Bis zum Beginn der Einleitung eines Rechtsstreites werden hingegen die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Fortdauer des Vollmachtsverhältnisses durch diese verfahrensrechtliche und ihrer Wirkung nach auf das Verfahren beschränkte Bestimmung des {Zivilprozeßordnung § 35, § 35 ZPO} nicht berührt. Gemäß § 1022 ABGB erlischt jedoch die Vollmacht durch den Tod des Machtgebers. Die Vertretung im Verwaltungsverfahren ist gegenüber der Erhebung einer VfGH-Beschwerde kein angefangenes Geschäft i. S. des {Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 1022, § 1022 ABGB}.