JudikaturVfGH

B71/67 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
30. November 1967

Wenn die Behörde eine Sperrlinie, die zwei Fahrstreifen verschiedener Fahrtrichtungen trennt, nicht als Fahrbahnrand anerkennt, sondern als Fahrbahnrand nur den Rand der ganzen Fahrbahn, d. h., des gesamten für den Fahrzeugverkehr bestimmten Teiles der Straße ansieht, so kann von einer denkunmöglichen Anwendung des § 2 Abs. 1 Z 2 StVO 1960 keine Rede sein.

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