JudikaturVfGH

B47/67 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
30. November 1967

Die allgemeine Weisung der Bundespolizeibehörde an die Sicherheitswache, bei Abstellen von Kraftfahrzeugen in zweiter Spur zwecks Ladetätigkeit nur dann Anzeige zu erstatten, wenn infolge der geringen Fahrbahnbreite der Verkehr in arger Weise behindert wird bzw. praktisch zum Erliegen kommt, kann nicht Rechtsgrundlage eines Strafbescheides (§ 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960) sein. Erfolgt nämlich trotz dieser Anweisung eine Anzeige, so ist die zuständige Verwaltungsbehörde in keiner Weise bei Durchführung des Strafverfahrens gebunden.

Denkmögliche Anwendung des § 23 Abs. 2 StVO 1960.

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