Nach Art. VIII Abs. 1 lit. a (3. Tatbestand) EGVG 1950 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt. Der Inhalt dieser Polizeivorschrift steht mit der durch Art. 18 StGG jedermann garantierten Freiheit, seinen Beruf zu wählen und sich für denselben auszubilden, wie und wo er will, nicht in Widerspruch und wird auch durch diese Verfassungsbestimmung nicht eingeschränkt.
Art. 18 StGG schützt vor jeder Beschränkung der Berufswahl und Berufsausbildung durch derartige Privilegien und Bindungen. Er hat jedoch nicht den Inhalt, eine Art der Ausbildung zuzulassen, die eine unter gesetzlichem Schutz stehende Rechtssphäre des Mitmenschen verletzt.
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