Die aus {Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 1096, § 1096 ABGB} erfließende Verpflichtung des Vermieters, das Bestandstück auf eigene Kosten in brauchbarem Zustande zu übergeben und zu erhalten, ist privatrechtlicher Natur; zur Entscheidung über derartige, aus dem Mietvertrag erwachsende Streitigkeiten sind gemäß {Jurisdiktionsnorm § 1, § 1 JN} die ordentlichen Gerichte allein zur Entscheidung zuständig.
Der VfGH ist gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 137, Art. 137 B-VG} nicht zuständig, über einen solchen Klageanspruch zu erkennen. Dies auch dann nicht, wenn infolge Auflösung des Mietvertrages i. S. des {Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 1112, § 1112 ABGB} (Demolierungsbescheid) eine Klage des bisherigen Mieters auf Erhaltung des Mietobjektes in brauchbarem Zustand nicht mehr möglich ist. Hiedurch wird nicht etwa nachträglich eine Zuständigkeit des VfGH begründet.
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