JudikaturVfGH

G23/66 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
17. Oktober 1967

§ 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 27. Mai 1952, BGBl. Nr. 110, betreffend die Erhebung einer Kraftfahrzeugsteuer (Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952) , i. d. F. der Gesetze BGBl. Nr. 179/1954, 52/1958, 83/1963 und 227/1965, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.

Die durch § 3 Abs. 2 des Gesetzes begründete Sachhaftung wirkt gegen jedermann, namentlich auch gegen den ansonsten gemäß {Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 367, § 367 ABGB} geschützten redlichen Besitzer, der das Kraftfahrzeug in einer öffentlichen Versteigerung oder von einem zu diesem Verkehr befugten Gewerbsmann erworben hat.

Aus der Vorschrift des {Bundesabgabenordnung § 78, § 78 Abs. 3 BAO} ergibt sich, daß dem Kraftfahrzeugeigentümer im Hinblick auf die Sachhaftung gemäß § 3 Abs. 2 des KFG 1952 Parteistellung zukommt. Der Eigentümer des Kraftfahrzeuges hat daher jedenfalls dann einen Rechtsanspruch darauf, über Antrag von der Finanzbehörde ohne unnötigen Aufschub ({Bundesabgabenordnung § 311, § 311 Abs. 1 BAO}) einen Feststellungsbescheid betreffend das Bestehen von Steuerschulden zu erhalten, wenn die bescheidmäßige Feststellung zweckentsprechendes Mittel zur Wahrung seines Rechtes ist. Im Zusammenhang mit der beabsichtigten Veräußerung des Fahrzeuges ist eine solche Feststellung zweckentsprechendes Mittel zur Wahrung des Rechtes des Veräußerers, das Fahrzeug haftungsfrei veräußern zu können.

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