Die Dienstordnung für die Angestellten der Kammern der gewerblichen Wirtschaft ({Handelskammergesetz § 59, § 59 Abs. 4 Handelskammergesetz}) ist eine lex contractus. Zum Inhalt der ersten beiden Absätze des § 1 im Teil "D. Pensionsordnung" der Dienstordnung.
Ein Bescheid, mit dem die Höhe der Geldleistungsverpflichtung gegenüber der Krankenversicherungsanstalt mitbestimmt wird (§ 16 BKVG 1937 und {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 488, § 488 ASVG}) , greift in das Eigentum des Betroffenen ein.
Denkunmögliche Handhabung des {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 488, § 488 Abs. 2 erster Satz ASVG} - "In der Krankenversicherung der Bundesangestellten bilden die im vorhinein festgesetzten stehenden Bezüge der Versicherten bis zu einem Höchstausmaß von 4800 S im Monat, mindestens aber 1000 S im Monat, die Grundlage für die Bemessung der Beiträge und der Barleistungen (§§ 12 und 13 des Bundesangestellten- Krankenversicherungsgesetzes 1937)" - hinsichtlich der ersten beiden Absätze des § 1 im Teil "D. Pensionsordnung" der Dienstordnung für die Angestellten der Kammern der gewerblichen Wirtschaft (§ 59 Abs. 4 des HKG) .
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